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    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    für Lieferverträge des
    Betonfertigteil- und Betonsteingewerbes


    I. Allgemeines
    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge.
    Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art
    mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen, für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen
    Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) - .

    2. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
    Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der
    Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäfts-
    bedingungen des Abnehmers dar.

    3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und
    Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

    4. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag
    erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.

    5. Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
    Unterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden,
    dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf
    Verlangen sind dem Lieferanten sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigter-
    weise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf
    Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

    6. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im
    Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen
    a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesell-
    schaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,

    b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
    c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
    Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im
    Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu
    verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer
    selbständigen Tätigkeit abschließen.

    II. Herstellung von Liefergegenständen nach Angaben des Abnehmers

    7. Sind Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden die
    Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des
    Abnehmers erstellt. Aufmaße auf der Baustelle werden vom Lieferanten nicht
    genommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die gesamten Konstruktions-
    unterlagen und Stücklisten werden dem Abnehmer zur rechtsverbindlichen Prüfung
    übersandt.

    III. Lieferung und Abladen

    8. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei
    Verladen.
    9. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.
    10. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug
    befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege
    entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
    Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhr-
    weg, so haftet –der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen
    hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit
    ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.

    11. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten
    nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestim-
    men, was mit der Lieferung geschehen soll.

    12. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der
    Versendung.

    13. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwand-
    frei verladen sind.

    14. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von
    Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

    IV. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug
    15. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefer-
    termine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das
    Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

    16. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht
    durch den Lieferanten verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer
    Gewalt, sonstigen unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger
    Aussperrung. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Liefer-
    hemmnisse unverzüglich zu informieren.Der Eintritt unverschuldeter
    Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer-
    zeiten.
    Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag
    zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefer-
    termins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen
    der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im
    Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die
    Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf
    abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag
    nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein
    Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände
    unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag
    zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
    Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, ist der Hinweis, die Leistung
    werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der
    Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der
    Schriftform.

    17. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten
    schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme
    des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der
    Nachfristist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
    zurückzutreten.
    Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, sind weder der Hinweis auf
    die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nach-
    frist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich.

    Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit ersetzt.
    Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5. Unternehmern i. S. d.
    Nr. 5 gegenüber ist eine Schadenersatzhaftung zudem
    auf eine Verzugs-
    entschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und
    insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)lieferung beschränkt.

    V. Gefahrtragung

    18. Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen
    Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten
    oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer über.
    Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr bis dorthin.

    VI. Preise und Zahlungsbedingungen

    19. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich
    die Preise ab Lager frei Verladen.Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten
    die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise.Soweit eine Preis-
    vereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses
    gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.

    20. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige
    Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss
    gesondert angeführt.
    Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung
    vom 21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten; eine Rücknahme von
    Lademitteln, die nicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer
    gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

    21. Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere der
    Löhne, Rohstoff- und Energiepreise geben dem Lieferanten das Recht, von einem
    Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist
    , neue Verhandlungen zur Änderung
    des Preises verlangen.

    22. Die Zahlungsaufforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die
    Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.

    23. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
    Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert.
    Gegenüber einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 gilt dies nur, wenn er hierauf in
    der Rechnung gesondert hingewiesen wird.
    Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.

    24. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung,
    dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.Bei
    Sonderanfertigungen sind Skontoabzüge ausgeschlossen.

    25. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter
    Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen.
    Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

    26. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine
    Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
    Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände
    bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers
    rechtfertigen.

    27. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu
    zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber
    beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber
    mindestens 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
    Unternehmer i. S. d. Nr. 5 schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an
    Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a.

    Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    28. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von
    Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

    29. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen aufrechnen.

    30. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag
    kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungs-
    verweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer
    i. S. d. Nr. 5, kann er ein Listungsverweigerungsrecht oder ein Zurück-
    behaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend
    machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

    VII. Sicherungsrechte

    31. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der
    Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung
    entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

    32. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungs-
    gemäß zu verwahren.

    33. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, ist er berechtigt, die gelieferten
    Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu
    vermischen oder weiterzuveräußern.

    34. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, tritt bereits jetzt ohne besondere
    Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen
    seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den
    Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend
    bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

    35. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche
    Bestandteile des –Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unter-
    nehmer i. S. d. Nr. 5 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden
    abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in
    Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines
    Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

    36. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene
    Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung
    anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte
    erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen
    auszuhändigen.

    37. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet,
    soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten
    insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

    38. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer
    weder verpfänden –noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf
    Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

    VIII. Gewährleistung und Haftung

    39. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-
    weise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der
    Verbraucher i. S. d. Nr. 5 in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr. Im übrigen
    verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. S. 1 gilt nicht für vorsätzlich oder
    grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einer
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen.
    S. 1 gilt ferner nicht, sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen
    Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

    40. Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden,
    wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungs-
    zweck nicht beeinträchtigten.

    41. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten
    aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseits
    erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies
    nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu
    vereinbaren. Die hierdurch dem Lieferanten entstehenden Mehrbelastungen sind vom
    Abnehmer zu tragen.

    42. Von Unternehmern i. S. d. Nr. 5 müssen offensichtliche Mängel binnen 10 Tagen
    schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur
    Gewährleistung.

    43. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewähr-
    leistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

    44. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb angemessener Zeit
    nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern i. S. d. Nr. 5 kann der Lieferant
    bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache
    geliefert wird. Für die Nacherfüllung
    haftet der Lieferant in gleicher Weise nach
    den Bestimmungen in Abschnitt VIII. wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die
    Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen
    Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist
    nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag
    zurücktreten. Unternehmer haben den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Sie
    können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.

    45. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacher-
    füllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt der
    Leistung, Aufwendungsersatz)
    hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers oder wenn hinsichtlich der
    vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt
    wurde. Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5
    .

    46. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die
    nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den
    Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertrag-
    licher Pflichten), ausgeschlossen
    , soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.
    Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben,
    Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.

    47. Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 haftet, hat er den
    Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer
    Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren
    möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungen
    des Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.

    IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache

    48. Es gilt deutsches Recht.

    49. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweg-
    licher Sachen finden keine Anwendung.

    50. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

    X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    51. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für
    alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Lieferanten.

    52. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-
    verbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie
    deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand ...... (der Sitz des
    Lieferanten).

    53. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen
    allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt
    der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    54. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 52 oder 53 Gerichtsstand, so ist der Lieferant
    auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.